Aufteilungsentwurf Jagdpachtschilling
Gemäß § 21 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986/LGBI Nr.23 in der geltenden Fassung hat der Gemeinderat den jährlichen Jagdpachtschilling an die Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümer des Gemeindejagdgebietes unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der im Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke aufzuteilen.
Der vom Bürgermeister erstellte Aufteilungsentwurf liegt ab 03.05.2024, vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht auf.
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